Korallen Einfuhr

Das Bundesamt für Naturschutz hat eine neue Information betreffend die Einfuhr von Korallen und Korallenschmuck veröffentlicht. Diesmal über geänderte Import- und Export Richtlinien im EU-Recht. Es geht um die Korallensorten Corallium elatius, Corallium japonicum,Corallium konjoi und Corallium secundum, die hauptsächlich in der Schmuckherstellung verwendet werden. Vor ein paar Jahren sollte die Einfuhr nach deutschem Recht verboten werden, was dann aber abgeblockt wurde. Nun ist aber mit der EG-Verordnung Nr. 407/2009 vom 14. 5.2009 (ABl. L 123 vom 19.5.2009) in EU-Recht umgesetzt worden und ab dem 22.52009 tritt diese Verordnung in Kraft.
Diese Verordnung besagt, dass die Einfuhr der oben genannten Koralle Arten aus Drittländern -aus Ländern außerhalb der EU- nur unter sehr strengen Überwachungsmechanismen möglich ist. Alles was an Einfuhr oder Ausfuhr zu tun hat ist mit Originaldokumenten - festgelegten Vordrucken -  beim Zoll zu dokumentieren.
Beim Handel, beim Import und Export mit Korallen und Korallenschmuck innerhalb der EU sollte Auskunft über die Herkunft der Ware an Hand von entsprechenden Dokumenten erbeten werden. Lassen sie sich Kopien geben.
Auch die Wiederausfuhr ist streng geregelt.
Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Bescheinigungen ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Aus dieser Information ist nicht ersichtlich, was mit den Korallen und Korallenschmuck ist, die schon in Deutschland sind. Die Korallen und Schmuck, die vor Mai 2009 eingefüht wurden. Auch die genaue biologische Bezeichnung ist für Schmuckhändler oder Verbraucher sehr schwer zuzuordnen. Fragt sich ob das Warenlager eines Schmuckhändlers und Unternehmens nun plötzlich zur Altlast wird.

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